AGB

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2016“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen.

1.2. Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).

1.3. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG 2016 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

1.4. Die AGBG 2016 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

1.5. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Vertragspartner, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.

1.6. Der Gastwirt behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG 2016, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. Bewirtung: Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes

2.2. Bewirtungsvertrag: Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

2.3. Catering: Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort

2.4. FAGG: Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF

2.5. Fernabsatz(vertrag): im Sinne des § 3 FAGG

2.6. Bewirtungsbetrieb: Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet

2.7. Gastwirt: natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt

2.8. Gast: natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet werden

2.9. KSchG: Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF

2.10. Verbraucher: im Sinne des § 1 KSchG

2.11. Unternehmer: im Sinne des § 1 KSchG

2.12. Reservierung: verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages

2.13. Vertragspartner: natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt

3. Vertragsabschluss / Vertragsinhalt

3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

3.2. Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere Anzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) – ohne weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.

3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.

3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben.

3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt.

3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation vereinbart.

7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.

7.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 3 Monate: 30%
  • 3 Monate bis 14 Tage: 50%
  • 14 Tage bis 1 Tag: 70%
  • am letzten Tag: 90%

7.7. Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird.

10. Pflichten des Vertragspartners

10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge zu bezahlen.

10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.

13. Haftungsbeschränkungen

13.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

13.3. Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.

15. Gutscheine

15.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

19.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.

19.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrecht.

19.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

20. Sonstiges

20.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.